§ 12 Strassengesetz (StrG) - Bestandteile der Strasse
§ 12 StrG · Bestandteile der Strasse
1. Bestandteile der Strasse sind alle Bauten und Anlagen, die zu ihrer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.
2. Strassenbestandteile im Sinn dieses Gesetzes sind insbesondere
a. Fahrbahnen, Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, Parkierungsflächen, Grünstreifen, Fuss- und Radwege, soweit sie mit einer Strasse im Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen; Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Busspuren; Fuss- und Radwege, die von der Strasse getrennt geführt werden, soweit sie in einem Nutzungsplan oder Strassenprojekt enthalten sind,
b. Strassenkörper, Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Mittelstreifen und Bankette, Verkehrsinseln, Wendeschleifen, Schutzbauten, Sicherheitsanlagen, Böschungen,
c. Signale, Markierungen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, Bepflanzungen,
d. bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung,
e. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.