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LRLSStrG
CH-LU
§ 112 Strassengesetz (StrG) - Beiträge
Schlussbestimmungen
§ 112 StrG · Beiträge
1. Unter dem alten Recht von der zuständigen Behörde festgesetzte und zugesicherte Beiträge (§§ 34, 39-42, 46, 50, 54-56 des Strassengesetzes vom 15. September 1964) sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszurichten, sofern innert vier Jahren seit Rechtskraft des Beitragsentscheids mit dem Bau der Strasse begonnen wird. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.