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LRLSStrG
CH-LU
§ 111 Strassengesetz (StrG) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 111 StrG · Hängige Verfahren
1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gemeinderat, einem Departement oder dem Regierungsrat hängigen Verfahren sind nach dem neuen Recht zu entscheiden. Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach altem Recht zu beurteilen, ausgenommen in den Fällen, in denen dem Kantonsgericht die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht.