755
LRLSStrG
CH-LU
§ 110 Strassengesetz (StrG) - Aufhebung und Anpassung von kommunalem Recht
Schlussbestimmungen
§ 110 StrG · Aufhebung und Anpassung von kommunalem Recht
1. Kommunale Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.
2. Sie sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Der Regierungsrat kann die Frist in begründeten Fällen um höchstens drei Jahre verlängern.