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§ 11 Strassengesetz (StrG) - Änderung der Einreihung und Aufhebung von Strassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 StrG · Änderung der Einreihung und Aufhebung von Strassen

1. Strassen sind in eine andere Kategorie einzureihen, wenn sich ihre Funktion und ihre Verkehrsbedeutung geändert haben.

2. Für den Wegfall der Unterhaltspflicht wird keine Ablösesumme erhoben, sofern der gesetzliche Strassenunterhalt geleistet wurde. Andernfalls ist eine Ablösesumme zu bezahlen, deren Höhe im Streitfall im Verfahren gemäss Enteignungsgesetz festzulegen ist.

3. Hat eine Strasse jede Bedeutung verloren, so ist sie als solche aufzuheben.

4. Für die Änderung der Einreihung und die Aufhebung von Strassen gilt die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung gemäss § 10.

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