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755 LRLSStrG CH-LU

§ 107 Strassengesetz (StrG) - Güterstrassen

Schlussbestimmungen
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§ 107 StrG · Güterstrassen

1. Der Regierungsrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Plan provisorisch die Güterstrassen fest.

2. Die Gemeinde reiht innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Güterstrassen ein. Die Einreihung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

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