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755 LRLSStrG CH-LU

§ 106 Strassengesetz (StrG) - Gemeindestrassen

Schlussbestimmungen
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§ 106 StrG · Gemeindestrassen

1. Bis zur Einreihung gelten diejenigen öffentlichen Strassen als Gemeindestrassen, die nicht gemäss den §§ 105 und 107 Kantons- oder Güterstrassen sind.

2. Die Gemeinden erstellen das Strassenverzeichnis gemäss § 15 innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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