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LRLSStrG
CH-LU
§ 105 Strassengesetz (StrG) - Kantonsstrassen
Schlussbestimmungen
§ 105 StrG · Kantonsstrassen
1. Der Regierungsrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Plan provisorisch die Kantonsstrassen fest.
2. Er unterbreitet dem Kantonsrat innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Entwurf der Einreihung zum Entscheid.