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755 LRLSStrG CH-LU

§ 104 Strassengesetz (StrG) - Gesetzliche Grundpfandrechte

Vollzug und Strafen
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§ 104 StrG · Gesetzliche Grundpfandrechte

1. Ein den übrigen Pfandbelastungen im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch besteht

a. für Beiträge an die Baukosten gemäss den §§ 51 Absatz 2, 57 Absätze 3 und 4 und 61 Absatz 3 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung,

b. für Beiträge an Erstellungskosten öffentlicher Abstellflächen gemäss § 97 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung,

c. * für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss § 101 für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Festsetzung.

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