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§ 103 Strassengesetz (StrG) - Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

Vollzug und Strafen
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§ 103 StrG · Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

1. Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann die zuständige Behörde Massnahmen, Auflagen und Bedingungen verfügen. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, so müssen sie im Grundbuch auf Kosten des Grundeigentümers angemerkt werden.

2. Die zuständige Behörde hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

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