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LRLSStrG
CH-LU
§ 102 Strassengesetz (StrG) - Bestehende Bauten, Anlagen und Pflanzen
Vollzug und Strafen
§ 102 StrG · Bestehende Bauten, Anlagen und Pflanzen
1. Müssen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der neuen Vorschriften bestehende Bauten, Anlagen oder Pflanzen geändert oder entfernt werden, trägt der Strasseneigentümer die Kosten. Standen die Bauten, Anlagen und Pflanzen schon im Widerspruch zum früheren Recht, hat deren Eigentümer die Kosten zu übernehmen.