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LRLSStrG
CH-LU
§ 101 Strassengesetz (StrG) - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Vollzug und Strafen
§ 101 StrG · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1. Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
2. Die Strassenverwaltungsbehörde hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.