§ 100 Strassengesetz (StrG) - Strafbestimmungen
§ 100 StrG · Strafbestimmungen
1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 22 Absatz 1, 23 Absatz 1, 29 Absatz 2, 30 Absätze 1 und 2 Satz 1, 32 Absatz 1, 67 Absatz 1, 74 Absatz 2, 84 Absätze 1, 2, 4 und 5, 85, 86, 87, 88 Absätze 1 und 2, 90 Absätze 1-3, 91 Absatz 1, 92, 93, 94 und 95 Absatz 1 werden mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2. In besonders schweren Fällen oder bei Rückfall kann die Busse bis auf 40 000 Franken erhöht werden.
3. Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, ist dies als Strafschärfungsgrund zu berücksichtigen. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.