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755 LRLSStrG CH-LU

§ 10 Strassengesetz (StrG) - Einreihung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 StrG · Einreihung

1. Für die Einreihung der Strassen in die einzelnen Kategorien sind zuständig

a. der Kantonsrat für die Kantonsstrassen,

b. die Gemeinde für die Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen.

2. Die von der Einreihung Betroffenen sind anzuhören.

3. Der Einreihungsbeschluss der Gemeinde kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

4. Bei Güterstrassen bedarf der Einreihungsbeschluss der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.

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