755
LRLSStrG
CH-LU
§ 1 Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StrG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt für das ganze Kantonsgebiet.
2. Es regelt die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen und privaten Strassen.
3. Für die Wege gelten das Wegrecht und die strassenpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 84 ff.). Ist der Weg Bestandteil einer Strasse, ist das Strassengesetz anzuwenden.