750b
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden - Versicherung von Erdbebenschäden
§ 1 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden · Versicherung von Erdbebenschäden
1. Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsdeckung einbezogen.