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750b CH-LU

§ 1 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden - Versicherung von Erdbebenschäden

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§ 1 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden · Versicherung von Erdbebenschäden

1. Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsdeckung einbezogen.

Versicherung von Erdbebenschäden § 2 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden →

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