750b
CH-LU
Versicherung von Erdbebenschäden
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Versicherung von Erdbebenschäden - Versicherung von Erdbebenschäden
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1. Die durch Erdbeben an Gebäuden verursachten Schäden werden nach Massgabe der Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung in die Versicherungsdeckung einbezogen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.