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750a GVV CH-LU

§ 9 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Neuwert

Versicherungswerte
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§ 9 GVV · Neuwert

1. Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Erstellung des Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich sind.

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