750a
GVV
CH-LU
§ 8 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ausnahmen von der Neuwertversicherung
Versicherungswerte
§ 8 GVV · Ausnahmen von der Neuwertversicherung
1. Wichtige Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2 GVG liegen beispielsweise vor, wenn
a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50% des Neuwertes beträgt;
b. ein Gebäude nicht mehr oder wesentlich anders wiederhergestellt wird oder werden darf;
c. es sich um historische und kulturell wertvolle Gebäude handelt.