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750a GVV CH-LU

§ 8 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Versicherungswerte
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§ 8 GVV · Ausnahmen von der Neuwertversicherung

1. Wichtige Gründe im Sinne von § 13 Abs. 2 GVG liegen beispielsweise vor, wenn

a. der Zeitwert eines Gebäudes weniger als 50% des Neuwertes beträgt;

b. ein Gebäude nicht mehr oder wesentlich anders wiederhergestellt wird oder werden darf;

c. es sich um historische und kulturell wertvolle Gebäude handelt.

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