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750a GVV CH-LU

§ 7 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Gebäudeähnliche Objekte

Umfang der Versicherung
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§ 7 GVV · Gebäudeähnliche Objekte

1. Als gebäudeähnliche Objekte gelten

a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und Einfriedungen;

b. Bauten gemäss § 2 Abs. 2 lit. b und c.

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