750a
GVV
CH-LU
§ 6 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ausschluss, Verfahren
Umfang der Versicherung
§ 6 GVV · Ausschluss, Verfahren
1. Der Ausschluss eines Gebäudes darf erst verfügt werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert angemessener Frist zu beheben.
2. In besondern Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3. Sobald der Eigentümer oder die Eigentümerin den Nachweis erbracht hat, dass der Gefahrenzustand beseitigt ist, hat die Gebäudeversicherung das Gebäude wieder in die Versicherung aufzunehmen.
4. Der Ausschluss und die Wiederaufnahme sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.