750a
GVV
CH-LU
§ 5a Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Vertretung des Eigentümers oder der Eigentümerin
Umfang der Versicherung
§ 5a GVV · Vertretung des Eigentümers oder der Eigentümerin
1. Beteiligen sich mehrere Personen am Eigentum eines Gebäudes oder hat der Eigentümer oder die Eigentümerin Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder hält sich für länger als ein Jahr nicht am Domizil in der Schweiz auf, ist für den Geschäftsverkehr mit der Gebäudeversicherung eine Vertretung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu bevollmächtigen.