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750a GVV CH-LU

§ 5 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Beginn und Ende der Versicherung

Umfang der Versicherung
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§ 5 GVV · Beginn und Ende der Versicherung

1. Die Baubewilligungsbehörden haben der Gebäudeversicherung eine Kopie der Baubewilligung oder der Bauanzeige zuzustellen.

2. Gestützt darauf sendet die Gebäudeversicherung dem Eigentümer oder der Eigentümerin die Versicherungsbestätigung für die Bauversicherung (Versicherung zum steigenden Wert).

3. In der Bauversicherung sind Gebäudeteile und -einrichtungen von dem Zeitpunkt an mit dem Gebäude versichert, wo sie eingebaut oder sonst wie mit dem Gebäude dauernd verbunden sind.

4. Die Vollendung des Gebäudes hat der Eigentümer oder die Eigentümerin der Gebäudeversicherung zu melden (vgl. § 12). Als vollendet gilt ein Gebäude, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.

5. Ein vollständiger oder teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist der Gebäudeversicherung vom Eigentümer oder von der Eigentümerin zu melden. Die Gebäudeversicherung kann von der Gemeinde eine Bestätigung der Abbruchmeldung verlangen.

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