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750a GVV CH-LU

§ 32 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Verwendung der Beiträge

Prävention
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§ 32 GVV · Verwendung der Beiträge

1. Die Verwendung der Präventionsbeiträge richtet sich nach § 43a GVG.

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2. 30 Prozent der Präventionsbeiträge gemäss § 31 Absatz 1 sind für Massnahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren zu verwenden. Über die Mitfinanzierung einzelner Massnahmen entscheidet die Verwaltungskommission auf Gesuch des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

2a Fahrzeuge der Feuerwehren für den Strassenrettungsdienst der regionalen Stützpunkte sind gemäss § 9c Absatz 2c der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 16. Juni 1995 durch die Präventionsbeiträge mitzufinanzieren.

2a(1) Mit diesem Anteil leistet die Gebäudeversicherung Beiträge im Umfang von mindestens 25 Prozent an die Kostenanteile von Kanton und Gemeinden an Schutz- und Sofortmassnahmen, die das Elementarschadenrisiko von Gebäuden massgeblich reduzieren.

3. Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Verwendung der Präventionsbeiträge.

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