§ 31 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Beiträge
§ 31 GVV · Beiträge
1. Die Gebäudeversicherung entrichtet Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes in der Höhe von 13 Rappen je 1000 Franken Versicherungswert der Gebäude.
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2. Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Luzern Fahrhabe gegen Feuerschäden versichern, entrichten Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuerschutzes in der Höhe von 5 Rappen je 1000 Franken Versicherungssumme. Diese Beiträge sind der Gebäudeversicherung zu bezahlen.
3. Die Gebäudeversicherung hat über die Präventionsbeiträge gesondert Rechnung zu führen. Zu diesem Zweck führt sie zwei Fonds gemäss § 31a. Über die Einnahmen und die Verwendung der Mittel aus den beiden Fonds hat die Gebäudeversicherung jährlich Bericht zu erstatten.