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750a GVV CH-LU

§ 30 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Behebung des Schadens

Verfahren im Schadenfall
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§ 30 GVV · Behebung des Schadens

1. Ein Schaden gilt als behoben, wenn das Gebäude oder beschädigte Teile davon wiederhergestellt sind.

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