750a
GVV
CH-LU
§ 30 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Behebung des Schadens
Verfahren im Schadenfall
§ 30 GVV · Behebung des Schadens
1. Ein Schaden gilt als behoben, wenn das Gebäude oder beschädigte Teile davon wiederhergestellt sind.