750a
GVV
CH-LU
§ 3 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen
Umfang der Versicherung
§ 3 GVV · Mit dem Gebäude versicherte Einrichtungen
1. Mit dem Gebäude sind versichert
a. * im Wohnhaus: alle Einrichtungen mit Ausnahme der Möblierung und kleinerer Haushaltapparate sowie mit Ausnahme aller Einrichtungen, die vom Mieter oder von der Mieterin, vom Pächter oder von der Pächterin installiert worden sind und die nicht ins Eigentum des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin übergehen;
b. * in allen andern Gebäuden: die gebäudevollendenden, ortsgebundenen sowie alle dem Eigentümer oder der Eigentümerin gehörenden und mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen, mit Ausnahme der ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienenden Anlagen wie Maschinen und Apparate. Für Wohnungen in derartigen Gebäuden gilt Absatz 1a sinngemäss.