Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750a GVV CH-LU

§ 29 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Verwirkung und Kürzung

Verfahren im Schadenfall
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 GVV · Verwirkung und Kürzung

1. Ist der Schaden rechtskräftig ermittelt, so entscheidet die Direktion über die Verwirkung oder Kürzung der Entschädigung.

← § 28 GVV Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden § 30 GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →