750a
GVV
CH-LU
§ 29 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Verwirkung und Kürzung
Verfahren im Schadenfall
§ 29 GVV · Verwirkung und Kürzung
1. Ist der Schaden rechtskräftig ermittelt, so entscheidet die Direktion über die Verwirkung oder Kürzung der Entschädigung.