750a
GVV
CH-LU
§ 28 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Festsetzung der Schadensumme
Verfahren im Schadenfall
§ 28 GVV · Festsetzung der Schadensumme
1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Schadensumme auf Grund der Akten festsetzen.
2. Schadenfälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Festsetzung der Schadensumme an die zuständige Schätzungsperson.