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750a GVV CH-LU

§ 28 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Festsetzung der Schadensumme

Verfahren im Schadenfall
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§ 28 GVV · Festsetzung der Schadensumme

1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Schadensumme auf Grund der Akten festsetzen.

2. Schadenfälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Festsetzung der Schadensumme an die zuständige Schätzungsperson.

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