750a
GVV
CH-LU
§ 27 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Verzinsung
Versicherungsleistungen
§ 27 GVV · Verzinsung
1. Entschädigungen über Fr. 10 000.- sind dem Eigentümer oder der Eigentümerin in dem Umfang zu verzinsen, als er oder sie die Wiederaufbaukosten bevorschusst hat, längstens jedoch drei Jahre.
2. Massgebend für die Verzinsung ist der Zinssatz für erste Hypotheken der Luzerner Kantonalbank.