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750a GVV CH-LU

§ 26 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Selbstbehalt

Versicherungsleistungen
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§ 26 GVV · Selbstbehalt

1. Bei Elementarschaden hat der Eigentümer oder die Eigentümerin 10 % des Schadens, mindestens aber Fr. 200.- und höchstens Fr. 2000.- je Gebäude und Ereignis, selbst zu tragen.

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