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750a GVV CH-LU

§ 25 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Abbruchwert

Versicherungsleistungen
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§ 25 GVV · Abbruchwert

1. Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert beschädigter Gebäudeteile, soweit dieser die Kosten ihres Abbruchs übersteigt.

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