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750a GVV CH-LU

§ 24 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Wiederherstellung

Versicherungsleistungen
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§ 24 GVV · Wiederherstellung

1. Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn es von der Eigentümerschaft oder einer ihr gleichzustellenden Person am alten Ort oder in der Umgebung, zum gleichen Zweck, in wenigstens gleicher Grösse und wenigstens in gleichwertigem Ausbau wiederhergestellt worden ist.

2. Erfolgt der Wiederaufbau an einem andern Ort oder zu einem andern Zweck und erwachsen der geschädigten Person daraus wesentliche wirtschaftliche Vorteile, sind ihr diese bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen anzurechnen.

3. Die Anrechnung unterbleibt, wenn das Gebäude wegen nachträglicher öffentlich-rechtlicher Baubeschränkung nicht mehr am alten Ort oder in der Nähe aufgebaut werden darf oder eine Verlegung im öffentlichen Interesse liegt.

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