750a
GVV
CH-LU
§ 23 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Hochwasser und Überschwemmung
Versicherte Gefahren
§ 23 GVV · Hochwasser und Überschwemmung
1. Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser entstanden sind.