Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750a GVV CH-LU

§ 23 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Hochwasser und Überschwemmung

Versicherte Gefahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 GVV · Hochwasser und Überschwemmung

1. Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser entstanden sind.

← § 22 GVV Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden § 24 GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →