Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750a GVV CH-LU

§ 22 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Reservefonds, risikotragendes Kapital

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GVV · Reservefonds, risikotragendes Kapital

1. Der Reservefonds bildet zusammen mit den Rückstellungen das risikotragende Kapital der Gebäudeversicherung.

2. Die Verwaltungskommission berechnet das Risikomass, die Mindesthöhe und die maximale Höhe des risikotragenden Kapitals nach der in Anhang 1 festgelegten Methode und publiziert diese Werte im Geschäftsbericht.

3. Unterschreitet das risikotragende Kapital die festgelegte Mindesthöhe, sind Massnahmen zur Sicherung und zur Erhöhung des Kapitals zu ergreifen. Liegt das risikotragende Kapital zwischen der Mindesthöhe und der maximalen Höhe, kann die Verwaltungskommission, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, je nach zu erwartendem Jahresergebnis einen Prämienrabatt gewähren. Wird die maximale Höhe überschritten, hat die Verwaltungskommission dem Regierungsrat eine Prämiensenkung zu beantragen oder ihm ist darzulegen, inwiefern andere Massnahmen, wie beispielsweise die Gewährung eines Prämienrabatts, angezeigt sind.

4. Die Berechnungsmethode und die Werte des risikotragenden Kapitals sind regelmässig durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen.

← § 21 GVV Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden § 23 GVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →