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750a GVV CH-LU

§ 21 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Prämienbezug

Finanzierung
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§ 21 GVV · Prämienbezug

1. Die Prämien werden von der Direktion erhoben.

2. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

3. Wird die Prämie nicht fristgerecht bezahlt, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin zu mahnen. Wenn die Umstände es erfordern, erlässt die Direktion einen Prämienentscheid.

4. Säumige haben nach Ablauf einer 14tägigen Nachfrist einen angemessenen Verzugszins zu bezahlen. Die Verwaltungskommission bestimmt die Höhe des Zinssatzes.

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