750a
GVV
CH-LU
§ 2 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Gebäude
Umfang der Versicherung
§ 2 GVV · Gebäude
1. Gebäude im Sinne des Gesetzes ist jede ober- oder unterirdische bauliche Anlage, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet und einem bleibenden Zweck zu dienen bestimmt ist.
2. Nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes gelten
a. Fahrnisbauten;
b. Bauten mit einem Versicherungswert unter 5000 Franken (vgl. § 7);
c. Bauten mit einem Versicherungswert unter 20 000 Franken, wenn sie ohne Baurecht auf fremdem Boden erstellt worden sind (vgl. § 7).