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750a GVV CH-LU

§ 18 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Erhöhte Schadengefahr - Prämienzuschläge

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§ 18 GVV · Prämienzuschläge

1. Gebäude, welche die Anforderungen der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) nicht erfüllen, stellen Gebäude mit erhöhter Schadengefahr dar und werden mit Prämienzuschlägen belastet.

2. Bei bestehenden Gebäuden kann auf Prämienzuschläge verzichtet werden,

a. * solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden oder

b. * wenn die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel unverhältnismässig wäre.

3. Der Prämienzuschlag beträgt maximal 2 ‰ des Versicherungswertes.

4. Die Gebäudeversicherung erlässt ein Reglement über die Festlegung der Prämienzuschläge.

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