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750a GVV CH-LU

§ 16 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Kosten

Versicherungswerte
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§ 16 GVV · Kosten

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat die Kosten der Schätzung zu tragen, wenn er oder sie eine beschleunigte Schätzung wünscht oder die Neubewertung nicht wenigstens 3 % von der bisherigen abweicht.

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