750a
GVV
CH-LU
§ 16 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Kosten
Versicherungswerte
§ 16 GVV · Kosten
1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat die Kosten der Schätzung zu tragen, wenn er oder sie eine beschleunigte Schätzung wünscht oder die Neubewertung nicht wenigstens 3 % von der bisherigen abweicht.