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750a GVV CH-LU

§ 15 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Überprüfung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 15 GVV · Überprüfung der Versicherungswerte

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin und die Gebäudeversicherung sind jederzeit berechtigt, die Versicherungswerte eines Gebäudes überprüfen zu lassen.

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