750a
GVV
CH-LU
§ 15 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Überprüfung der Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 15 GVV · Überprüfung der Versicherungswerte
1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin und die Gebäudeversicherung sind jederzeit berechtigt, die Versicherungswerte eines Gebäudes überprüfen zu lassen.