750a
GVV
CH-LU
§ 14 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ermittlung der Versicherungswerte
Versicherungswerte
§ 14 GVV · Ermittlung der Versicherungswerte
1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Versicherungswerte auf Grund der Akten festsetzen.
2. Fälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Ermittlung der Versicherungswerte an die zuständige Schätzungsperson.