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750a GVV CH-LU

§ 14 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Ermittlung der Versicherungswerte

Versicherungswerte
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§ 14 GVV · Ermittlung der Versicherungswerte

1. Wenn die Akten hiefür ausreichen, kann die Direktion die Versicherungswerte auf Grund der Akten festsetzen.

2. Fälle, welche die Direktion nicht nach Absatz 1 erledigt, überweist sie zur Ermittlung der Versicherungswerte an die zuständige Schätzungsperson.

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