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750a GVV CH-LU

§ 12 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Meldepflicht

Versicherungswerte
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§ 12 GVV · Meldepflicht

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin hat der Gebäudeversicherung nicht nur die Vollendung des Gebäudes zu melden (vgl. § 5 Abs. 4), sondern auch von allen sonstigen wertvermehrenden Um- und Ausbauten Kenntnis zu geben. Die Gebäudeversicherung hat in geeigneter Form auf diese Meldepflicht hinzuweisen.

2. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der schriftlichen Meldung an die Post, die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde oder ab dem Zeitpunkt der Sendung der elektronischen Meldung an die Gebäudeversicherung gelten die gemeldeten Mehrwerte als versichert.

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