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750a GVV CH-LU

§ 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Zeitwert

Versicherungswerte
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§ 10 GVV · Zeitwert

1. Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters und Abnützung eingetreten ist.

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