750a
GVV
CH-LU
§ 10 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Zeitwert
Versicherungswerte
§ 10 GVV · Zeitwert
1. Als Zeitwert gilt der Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters und Abnützung eingetreten ist.