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750a GVV CH-LU

§ 1 Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden

Rechtsstellung und Organisation
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§ 1 GVV · Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass alle Gebäude auf ihrem Gebiet versichert sind. Sie können zur Mitwirkung bei der Auszahlung von Entschädigungen verpflichtet werden.

2. Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung die erforderlichen Grundbuchauszüge zu liefern.

3. Die Polizei oder die Feuerwehr haben der Gebäudeversicherung Schäden unverzüglich zu melden.

4. Die amtliche Untersuchung über die Schadenursache erfolgt nach den strafprozessualen Vorschriften.

5. Die Gebäudeversicherung hat dem Kanton und den Gemeinden eine der Inanspruchnahme entsprechende Entschädigung auszurichten.

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