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750 GVG CH-LU

§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Obligatorische Versicherung

Umfang der Versicherung
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§ 9 GVG · Obligatorische Versicherung

1. Alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude sind bei der Gebäudeversicherung für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden.

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