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GVG
CH-LU
§ 9 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Obligatorische Versicherung
Umfang der Versicherung
§ 9 GVG · Obligatorische Versicherung
1. Alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude sind bei der Gebäudeversicherung für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden.