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750 GVG CH-LU

§ 8 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Verwaltungsrechtspflege

Rechtsstellung und Organisation
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§ 8 GVG · Verwaltungsrechtspflege

1. Gegen Entscheide der Direktion ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungskommission und gegen deren Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht ausschliesst.

2. Gegen Entscheide, welche die Versicherungswerte, die Prämien und die Ermittlung von Schäden betreffen, ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. In diesen Beschwerdefällen steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.

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