750
GVG
CH-LU
§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden
Rechtsstellung und Organisation
§ 7 GVG · Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, staatliche Institutionen und die Gemeinden zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes zu verpflichten.