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750 GVG CH-LU

§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden

Rechtsstellung und Organisation
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§ 7 GVG · Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, staatliche Institutionen und die Gemeinden zur Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes zu verpflichten.

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