750
GVG
CH-LU
§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Revisionsstelle
Rechtsstellung und Organisation
§ 6 GVG · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.
2. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission zuhanden des Regierungsrates schriftlich Bericht.