Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750 GVG CH-LU

§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Revisionsstelle

Rechtsstellung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GVG · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.

2. Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission zuhanden des Regierungsrates schriftlich Bericht.

← § 5 GVG Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Rechtsstellung § 7 GVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →