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750 GVG CH-LU

§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Direktion

Rechtsstellung und Organisation
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§ 5 GVG · Direktion

1. Die Direktion besorgt als Verwaltungsorgan der Gebäudeversicherung die laufende Geschäftsführung.

2. Die Direktion ist für alle Geschäfte der Gebäudeversicherung zuständig, die keiner andern Instanz übertragen sind.

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