750
GVG
CH-LU
§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Direktion
Rechtsstellung und Organisation
§ 5 GVG · Direktion
1. Die Direktion besorgt als Verwaltungsorgan der Gebäudeversicherung die laufende Geschäftsführung.
2. Die Direktion ist für alle Geschäfte der Gebäudeversicherung zuständig, die keiner andern Instanz übertragen sind.