750
GVG
CH-LU
§ 44 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) - Massgebendes Recht
Schlussbestimmungen
§ 44 GVG · Massgebendes Recht
1. Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Eigentümer richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
2. Die auf Grund des bisherigen Gesetzes rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neuschätzung weiter.